Satzung

gtogether – Unternehmen vor Ort e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „gtogether – Unternehmen vor Ort e. V." und ist eingetragen beim Amtsgericht Gütersloh, letzte Änderung am 11.07.2018. Der Sitz des Vereins ist Gütersloh.
  2. Zweck des Vereins ist die Kooperation Gütersloher Unternehmen in einem branchenübergreifenden Netzwerk, die Förderung sowie die seriöse Darstellung seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit.
  3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft bei gtogether erwerben kann jede(r) Selbstständige, Unternehmer(in) und Freiberufler(in) aus dem Kreis Gütersloh, die/der diese Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag an den Vorstand beantragt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Jedes Unternehmen erhält eine Stimme.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Unternehmensinhabers,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    4. bei Gewerbeabmeldung, Schließung des Unternehmens, Löschung aus Handelsregister/Handwerksrolle, Insolvenz oder vergleichbare Tatbestände,
    5. durch freiwilliges Ausscheiden. Die schriftliche Austrittserklärung muss per Einschreiben an den Vorstand erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres.
  3. Der Ausschluss gemäß Abs. 2 Ziffer c) kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs mit Rückschein mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

 

§ 3 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, welche bis zum 28. Februar im Voraus für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten sind. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied erteilt dem Verein eine Einzugsermächtigung.

§ 4 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Diese müssen Vereinsmitglieder sein.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens etwa alle vier Monate für möglichst drei Termine im Jahr zusammen. Der Vorstand muss unverzüglich zusammentreten, wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zwei von drei Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand mit derselben Tagesordnung erneut einzuladen.
  6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. er organisiert die gtogether-Treffen im Sinne des § 1 dieser Satzung und
    2. entscheidet in diesem Zusammenhang über die Verwendung der Mittel;
    3. er beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern;
    4. er bereitet die Jahreshauptversammlung vor, beruft sie ein und führt deren Beschlüsse durch;
    5. er legt der Jahreshauptversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Arbeit des Vereins vor.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, von jedem Mitglied des Vereins eine Sonderumlage von maximal 100,00 Euro pro Kalenderjahr einzuziehen, ohne dass dies von der Mitgliederversammlung gesondert beschlossen werden muss. Diese Sonderumlage darf nur für Veranstaltungen, Projekte oder Maßnahmen erhoben werden, die dem Zweck des Vereines dienlich sind, alle Mitglieder des Vereines betreffen und allen Mitgliedern des Vereins zu Gute kommen. Die Erhebung der Sonderumlage muss vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres = Geschäftsjahr, im ersten Quartal des Folgejahres einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Zu Beginn der Versammlung wird ein Versammlungsleiter gewählt (ordentliche Mitgliederversammlung).
  2. Die Einberufung hat mittels schriftlicher Einladung an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung kann wahlweise mittels Fax, E-Mail oder auf dem Postweg erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen. Bis zu einer Woche vorher können Einwände und Anträge schriftlich per E-Mail, Fax oder Post erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung der Tagesordnung
    2. Entgegennahme des Vorstandsberichtes – Rechenschaftsbericht
    3. Bestellung der Kassenprüfer
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
    8. Beschlüsse über die Berufung von Mitgliedern im Ausschlussverfahren.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Der Vorstand hat außerdem unverzüglich die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  7. Über den Verlauf und die Beschlüsse einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches durch einen zuvor von der Mitgliederversammlung bestellten Protokollführer anzufertigen ist. Der Protokollführer wird zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern bestellt. Das Protokoll einer jeden Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 7 Schlussbestimmungen

 

  1. Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins sowie bei Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Institution, z. B. Gütersloher Suppenküche e.V., zu. Die Auswahl der gemeinnützigen Institution trifft die Mitgliederversammlung, die den Verein auflöst, mit einfacher Mehrheit.
  2. Das Miteinander im Verein ist in der Geschäftsordnung geregelt. Diese kann vom Vorstand bei Bedarf ergänzt und/oder geändert und im Rahmen der Mitgliederversammlung vorgestellt sowie abgestimmt werden.

 

Gütersloh, 15. November 2018